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MPU/Rechtsprechung


Voraussetzung/MPU

Rechtsprechung (EU-Recht vor Landesrecht DE)

Vorsicht vor Fahrerlaubnis Vermittler Agenturen aus Tschechien. Sogenannte Mehrfach Vermittler Agenturen (für Tschechien, Rumänien, Kroatien)

Im Internet finden sich hier und da EU-Führerschein Vermittler Agenturen die weder ein nach deutschen Gesetzen gefordertes aktives Impressum besitzen noch einen Firmensitz angeben oder keine Telefonrufnummer besitzen.
Erreichbar sind diese Agenturen nur über E-Mail. 
Derartige dubiose Vermittler stellen oftmals haltlose Behauptungen auf die einige wenige Führerscheinanwärter in der Stadt Stettin/Polen erleben mussten. 


Dabei handelt es sich um einige wenige Ausnahmefälle die verschuldet durch wenige Fahrschulen aus der Stadt Stettin/Polen verursacht wurden (2021).  


 

Wir als in ganz Polen aktives Unternehmen haben derartige Fälle unter unseren Fahrschülern kein einziges Mal erleben müssen. Wir sind in Stettin nicht vertreten! 
Unsere Mitarbeiter/Kollegen vermitteln nicht nach Stettin!
 
Unser Wirkungsradius beläuft sich von der polnischen Ostsee (Stadt Köslin) bis nach Posen und Warschau bis runter nach Krakau!



Führerschein Aushändigung Polen

Dabei handelt es sich um die Stadt Stettin. In Stettin haben 1-3 zusammenhängende Fahrschulen Fahrschüler aufgenommen. Leider wurde die EU Rechtsprechung dazu nicht befolgt. Folglich klagen diese 1-3 Fahrschüler nun auf Aushändigung der bestandenen Führerscheine/Prüfungen vor den polnischen Gerichten.
Dubiose Agenturen die im Zusammenhang stehen mit den hier bezogenen Fahrschulen zusammen zu stecken haben sich nun aus Polen zurück gezogen und behaupten fortan das Polen keine Führerscheine aushändigen würde. Diese haltlose Behauptung entbehrt jeglicher Tatsachen!

Hierzu die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Henning Hartmann & Partner aus Oranienburg einen entsprechend passenden Videobeitrag verfasst hat.

Hören Sie dazu bitte selbst:
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=h1_w8Nn_1Cs

Wichtig zu wissen: Die Anwaltskanzlei Dr. Henning Hartmann & Partner hat mit uns nichts zu tun! Daher ist die Aussage der Anwaltskanzlei als Neutral zu bewerten!

 

Wir als in ganz Polen aktives Unternehmen haben derartige Fälle unter unseren Fahrschülern kein einziges Mal erleben müssen. Wir sind in Stettin nicht vertreten! 
Unsere Mitarbeiter/Kollegen vermitteln nicht nach Stettin!
 


  

MPU drohung

MPU droht, was nun?


Wenn der Führerschein entzogen wird, fühlen sich viele Menschen hilflos und denken darüber nach, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Führerscheinentzug kann besonders hart sein, insbesondere wenn man beruflich auf das Auto angewiesen ist oder in einer ländlichen Gegend wohnt. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist oft mit einer Sperrfrist verbunden und kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfordern. Dies kann Angst und Unsicherheit verursachen, da man nicht genau weiß, was bei der MPU erwartet wird und welche Konsequenzen ein negatives Gutachten haben kann. Diese Sorgen führen oft zur Furcht vor dem berüchtigten "Idiotentest".

Unser Top-Angebot bietet Ihnen die Möglichkeit, die MPU legal zu umgehen, indem Sie Ihren Führerschein in Polen neu machen.
Obwohl dies auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen mag, ist es eine absolut rechtssichere und legale Methode, um Ihren Führerschein ohne MPU wiederzuerlangen. Der in Polen erworbene Führerschein ist auch in Deutschland uneingeschränkt gültig (trotz Auflage einer MPU). Wir sind mit allen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Gültigkeit von EU-Führerscheinen vertraut und stellen sicher, dass Sie im Besitz eines rechtsgültigen neuen EU-Führerscheins sind. Profitieren Sie jetzt von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich EU-Führerscheine.

Sehen Sie selbst unten aktuelle Auszüge der EU Rechtsprechung

 

Aktuelle Rechtsprechung

 

EU Rechtsprechung


Vorab eigene Anmerkungen:


  1. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof(EUGH) ist derart umfangreich das wir uns hier auf die aktuell und Gültige oberste Rechtsprechung des EUGH begrenzen. Die Ihnen zeigen wird das Sie mit einem EU-Führerschein aus Polen rechtmäßig auch am Straßenverkehr auf deutschen Straßen teilnehmen dürfen(selbst bei der Auflage einer MPU) wenn Sie bestimmte festgeschriebenen Richtlinien einhalten!.
  2. Wichtig ist für Sie das Sie als Teilnehmer einer Fahrschule in  Polen keine aktuell gültige Führerscheinsperre(DE) haben dürfen. Das heißt: Ihre Sperrfrist muss abgelaufen sein wenn Sie bei einer unserer Partner Fahrschulen in Polen teilnehmen um den EU-weit rechtsgültigen Führerschein wieder rechtmäßig zu erlangen. 
  3. Bitte lassen Sie uns gemeinsam Einsicht in die behördlichen Verfügungen nehmen(Sperrfrist usw.) um so festzustellen wann Sie wieder rechtmäßig ein Verkehrsteilnehmer werden können durch den Besuch und Teilnahme an einer unserer Partner-Fahrschulen in Polen. Denn wir wollen das Sie legal fahren dürfen wenn Sie den EU-Führerschein bestanden haben(Prüfungen). 
  4. Wir verkaufen keine EU-Führerscheine. Derartige Vorgehensweise an Menschen in schwieriger Situation vorzunehmen ist schlichtweg geschmacklos und unseriös(in unseren Augen)!
  5.   Führerschein zurück ohne MPU (neues Gesetz 2022)

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Aktuelle Rechtsprechung: Hierzu Anwaltskanzlei

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Veröffentlicht: 12.11.2023

Aufrufe: neu! 


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Abstinenznachweiss innerhalb einer MPU und was Sie bei unseriösen Anbietern beachten müssen.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

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5.089 Aufrufe  
Veröffentlicht: 31.07.2023


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus  Oranienburg bei Berlin berät zum Thema 4. Führerscheinrichtlinie und welche Änderungen zu erwarten sind.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

Thema: 4. EU Führerscheinrichtlinie

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2.405 Aufrufe  
Veröffentlicht: 18.06.2023


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema Gültigkeit des EU-Führerscheins in Deutschland trotz offener MPU.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Gültigkeit des EU Führerscheins in Deutschland trotz offener MPU" 

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5.475 Aufrufe  
Veröffentlicht: 26.06.2022 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und Wohnsitz.
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„EU Führerschein und Wohnsitz im Ausland. Was ist wichtig"?

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und Wohnsitz.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

9.303 Aufrufe  
Veröffentlicht: 23.08.2021


„Grundsätzliches zum Thema EU Führerschein und Gültigkeit in Deutschland. Ich fasse noch einmal zusammen." 

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5.209 Aufrufe  
Veröffentlicht: 13.06.2022


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und offene MPU in Deutschland.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Nutzung eines EU-Führerscheins trotz offener MPU in Deutschland".

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Anwaltskanzlei Dr. Hartmann & Partner 

13.801 Aufrufe  
Veröffentlicht:14.02.2021

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und Wohnsitzverstoß.
Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Weitere Details zum EU-Führerschein und innerhalb dieses Themenbereiches: Wohnsitzerfordernis, was ist da zu beachten"

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Gutachter urteilen subjektiv: Negatives MPU-Ergebnis trotz Vorbereitung

Ein weiterer Aspekt, der die MPU quasi zu einer unkalkulierbaren Herausforderung macht, ist die subjektive Beurteilung durch die Gutachter. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden von Psychologen und Verkehrsmedizinern interpretiert, die am Ende über die Fahrtauglichkeit urteilen. Es gibt keine eindeutigen Kriterien oder Formeln, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Die Beurteilung variiert von Fall zu Fall und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wenn den Gutachtern jedoch auffällt, dass Sie sich der MPU ohne Vorbereitung gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie ein negatives MPU-Ergebnis erhalten.

 

Unser Angebot: Mit dem EU-Führerschein garantiert wieder durchstarten

Eins ist klar: Eine MPU ohne Vorbereitung ist kaum möglich; doch auch mit intensiver Vorbereitung gibt es keine Garantie, dass man den Führerschein tatsächlich ohne Weiteres zurückbekommt. Nicht selten wird die Verpflichtung zur Wahrnehmung weiterer Angebote ausgesprochen und die MPU-Kosten steigen in astronomische Höhen.

Hier möchten wir mit unserem Angebot Abhilfe schaffen und Ihnen ermöglichen, Ihren Führerschein ohne MPU wiederzuerlangen. Dabei hilft uns das EU-Recht, das Ihnen erlaubt, mit einem EU-Führerschein aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland rechtssicher ein Fahrzeug zu führen. 

Unser Angebot gilt für folgende EU-Länder:

  • EU-Führerschein in Rumänien
  • EU-Führerschein in Polen
  • EU-Führerschein in Tschechien
  • EU-Führerschein in Ungarn

Machen Sie Ihren EU-Führerschein in einer unserer Partnerfahrschulen und fahren Sie schon bald wieder im eigenen Auto durch Deutschlands Straßen – ganz ohne MPU. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein erstes Informationsgespräch! 


 

Auszug: 

Immer mehr Bundesbürger, die in Deutschland die               Fahrerlaubnis verloren haben, interessieren sich für den       EU-Führerschein. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die die Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsdeliktes im Zusammenhang mit Alkohol verloren haben und die keine MPU machen wollen oder können. Dieser Beitrag soll klarstellen, in welchen Fällen die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gültigkeit hat. 

In der Bundesrepublik ist für die Neuerteilung nach Führerscheinverlust oftmals erforderlich, sich einer MPU („Idiotentest“) zu unterziehen. Weil dies in anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht der Fall ist, ist es zu einem regelrechten Führerscheintourismus, z. B. nach Polen und in andere Länder gekommen. Denn hier kann der Führerschein auch ohne nachgewiesene MPU wieder erlangt werden. Hiermit haben sich die deutschen Gerichte (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.12, Az. III-3 RVs 46/12) und in letzter Instanz auch der EuGH mehrfach befasst. Ergebnis: Es besteht Gültigkeit in Deutschland, auch wenn hier noch die MPU offen ist.

Das gilt zumindest derzeit, unter dem Geltungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Ob sich daran durch die 4. EU-Führerscheinrichtline, die derzeit beraten wird, etwas ändert, ist derzeit offen. 


In seinem Urteil vom 26.04.2012 hat der EuGH (Az. C-419/10) beispielsweise ausdrücklich bestätigt, dass im Ausland neu erworbene EU-Führerscheine unbedingt anzuerkennen sind, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage angeordnet wurde. Wichtig für die Anerkennung des EU-Führerscheins ist es jedoch, dass die Anforderungen, die zur Erteilung des ausländischen Führerscheins erforderlich sind, eingehalten werden. 


Der Antragsteller muss bei Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeadresse (Wohnsitzprinzip) im den EU-Führerschein ausstellenden EU/EWR-Mitgliedsstaat gehabt haben. Die Meldefrist von 6 Monaten (auch 185-Tage-Regelung genannt) ist zu beachten. Außerdem muss eine etwaige Führerschein-Sperrfrist einer deutschen Behörde bei Erteilung des EU-Führerscheins abgelaufen sein. Besonders gut und nachvollziehbar liest sich hier die Begründung: Mit diesem Urteil vom 26.04.2012 machte der EuGH deutlich, dass die uneingeschränkte Mobilität innerhalb der Europäischen Union einen hohen Stellenwert und dass anderslautendes nationales Recht zurückzutreten hat. 


Ergebnis: Bei richtiger Handhabung ist das Fahren mit dem EU-Führerschein in Deutschland völlig legal. 

Quelle Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-eu-fuehrerschein-und-die-gueltigkeit-in-deutschland-214829.html

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weitere Aktuell gültige Rechtsprechung

Anerkennung EU-Führerschein, EuGH, Urteil v. 26.04.2012, Az. C-419/10


........ Zitat Anfang:  

 

Antwort des Gerichtshofs

Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen ((vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C321/07, Slg. 2009, I1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C184/10, Slg. 2011, I4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40)).

Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 40 des Urteils Akyüz entschieden hat, gilt dies auch für Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126, dessen Wortlaut mit dem von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 übereinstimmt.

Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist ((vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20)).

Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte ((vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21)).

Diese Erwägungen sind in vollem Umfang auf das System übertragbar, das mit der Richtlinie 2006/126 geschaffen wurde, in der, wie sich aus Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine mit den gleichen Worten wie in der Richtlinie 91/439 bekräftigt worden ist.
Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn – nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen – feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde ((vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33)). Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewandt hat, insoweit unbeachtlich ist ((vgl. Urteil Grasser, Randnr. 33)).

Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen ((vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C225/07, Randnr. 38)).

Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird ((vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C476/01, Slg. 2004, I5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C227/05, Randnr. 28)).

Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist ((vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44)).
Zitat Ende!........

Ganzer Text
Quelle: https://www.verkehrsgericht.info/fahrerlaubnisrecht/eu-fuehrerschein/anerkennung-eu-fuehrerschein-eugh-urteil-v-26-04-2012-az-c-419-10/




 

EUGH


Am 02.12.2010 entschied der EUGH erneut gegen Deutschland und zugunsten eines EU-FS Inhabers aus Polen. EUGH_Beschluß

Hr. Frank Scheffler sollte nach u.a. einem Alkohlvorkommnis zur MPU. Er wählte aber den Weg nach PL zum EU-FS ohne MPU. Durch eigene Rechtsunsicherheit u.a. ging er hinterher fast freiwillig (in Absprache mit seiner dt. FEB) doch noch zur MPU und bestand diese nicht. Daraufhin erkannte die dt. FEB ihm das Recht ab, von seiner ausl. Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er wehrte sich - letztlich mit Erfolg. Man führte viele Argumente ins Feld, auch die geänderte Fahrerlaubnisverordnung und die geänderte Richtlinie des EUGH - die ja jetzt spätestens seit dem 19.01.2009 gelte - der EUGH reagierte wie gewohnt und machte sich seinem Ärger über die bereits beantworteten und dennoch immer wieder kehrenden Fragen Luft.

 Antwort des Gerichtshofs  (Auszüge)

58      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals über die juristischen Folgen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zu entscheiden und auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte die Rechte und Pflichten des Ausstellungs‑ und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung und des Wohnsitzes des Inhabers der Fahrerlaubnis zu klären hatte.

60      Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Zerche u. a., Randnr. 55).

61      Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht. 



Rechtsprechung 1 Ss 102/10 v. 05.12.2010


Wir zitieren das Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Wesentlichen:

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im Hinblick auf den 19.01.2009 nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im VZR eingetragen und nicht getilgt worden war.

Persönliche Anmerkung: die Sperrzeit wird immer vom Gericht im Zusammenhang mit einem Fahrerlaubnis- oder Führerscheinentzug festgelegt und hat nichts, aber auch rein gar nichts, mit den nationalen Tilgungsfristen einer Verwaltungsbehörde zu tun.

Den vollständigen Beschluß lesen Sie hier.


 

Urteil zu EU-FS nach dem 19.01.09

 Niedersachsen - VG Göttingen   EU-FS aus Polen = Rechtsschutz gewährt 

 

Das VG Neustadt (Weinstraße) entschied in der 3. Kammer am 11.01.2010 zu folgendem AZ: 3 L 1362/09 NW


Zitat Anfang:
...Die Tilgungsfrist für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die nach § 29
StVG je nach Tat zwischen zwei und zehn Jahren zuzüglich der Anlauffrist nach §
29 Abs. 5 StVG und einer etwaigen Ablaufhemmfrist nach Absatz 6 dieser
Vorschrift beträgt, hat demgegenüber einen anderen Zweck, der in der Regel keine
Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung zulässt...

...Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in
Verbindung mit dessen Satz 3 nicht mit den die Fahreignung ausschließenden
Sperrfristen zu vergleichen...
...Bei der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV
handelt es sich somit nach wie vor um das europarechtswidrige Bestreben,
nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer
Mitgliedstaaten anzuwenden und die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen aufgrund von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten
Fahrerlaubnissen einer nationalen Überprüfung zu unterziehen...

...Nach alledem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht
europarechtskonform ...
Zitat Ende!
Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/fuehrerschein-aus-polen-318756
 


Weitere Rechtsprechung gern auf Anfrage über unser Kontaktformular, siehe unten!

Link zum Video:

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Grundgedanke der Europäischen Gemeinschaft


 Wenn ein EU Mitgliedsstaat seine Bürger “über reguliert” – das bedeutet, wenn es zu streng und unerträglich mit seinen Bürgern umgeht, dann muss der EU Bürger die Möglichkeit haben, diese gleiche Leistung auch im Ausland zu erhalten.  Somit entsteht ein gewisser Wettbewerb zwischen den Ländern. Diejenigen, die zu sehr regulieren, diese müssen von Ihre Haltung etwas “herunterschrauben” und diejenigen Länder, wo lediglich der europäische “Mindeststandard” gelebt wird, dort muss eventuell etwas “hochgeschraubt” werden. Das ist letztendlich der Grund, warum der EUGH den deutschen Staat schon sehr oft “ausgebremst” hat! Zu Wohle seiner Bürger! 

Anwaltskanzlei: Dr. Hartmann & Partner

Link zum Video:

ohne MPU zurück zum Führerschein


 

14.636 Aufrufe  06.07.2022


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema EU-Führerschein und MPU.
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 Beispiele zu gegenseitigen Anerkennung in der EU


 Piloten Flugscheine:
 Wer seine Ausbildung zum Piloten z.B. in Tschechien absolviert hat, dessen Anerkennung ist ohne Beanstandung in jedem anderen Land garantiert.
 Anwalt grenzenlos:
Anwälte dürfen sich ohne erneute Erlaubnis in jedem EU Mitgliedsstaat niederlassen und ihre Dienste anbieten.
 Medizin-Studium:
Wer in Deutschland eine Abiturnote hat, die nicht zum Studium der Medizin gut genug ist, der kann in anderen EU Mitgliedstaaten, z.B. Rumänien, beginnen und nach 2 Semester nach Deutschland wechseln. Zur Aufnahme ist dann jede Universität verpflichtet. Die Unis haben kein Weigerungsrecht!
 Friseur Österreich:
Wer in Österreich eine 12-monatige Ausbildung zum Hairstylist absolviert der kann nach Bestehen der Prüfung sofort in Deutschland ein Friseurgeschäft eröffnen. In Deutschland wäre das viel aufwendiger nur mit einer 3-jährigen Meisterschule und Meisterprüfung möglich. 

Europarecht-Recht bricht Landesrecht!

Der EUGH – Europäische Gerichtshof hat sich seit 2004 mehr als 12 Mal für die Anerkennung eines EU-Führerscheines aus dem Ausland entschieden. Und fast immer war Deutschland der Klageführer – und hatte das Nachsehen!

MPU

Die Auflage der MPU ist lediglich auf Deinen alten, deutschen Führerschein bezogen!

Verzichtest du aber auf diesen, deutschen Führerschein, dann hast du als Bürger der Europäischen Union das Recht, jederzeit einen neuen Führerschein im Ausland zu erwerben!

Die grundsätzliche Berechtigung zum Fahren besteht mit jedem rechtmäßig erworbenen Führerschein – egal ob EU Führerschein oder einen Führerschein, welcher zum internationalen Abkommen “Wiener Verkehsabkommen” gehört.

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